RS OGH 1983/8/30 9Os101/83, 11Os125/86, 12Os37/07v, 14Os32/17p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.08.1983
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Norm

StGB §299 Abs3

Rechtssatz

Die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Strafausschließungsgrundes liegen ausschließlich auf der subjekten Tatseite; der Täter wird auch straflos, wenn er an der strafbaren Handlung des Begünstigten gar nicht beteiligt gewesen ist, aber dennoch - etwa wegen seines Nahverhältnisses zu diesen oder sonst auf Grund der näheren Tatumstände - in Verfolgung gezogen zu werden befürchtet.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 101/83
    Entscheidungstext OGH 30.08.1983 9 Os 101/83
    Veröff: SSt 54/63
  • 11 Os 125/86
    Entscheidungstext OGH 23.09.1986 11 Os 125/86
    Vgl; Beisatz: Im Fall einer "verdeckten Selbstbegünstigung" im Sinn des zweiten Fall des § 299 Abs 3 StPO muß die Fremdbegünstigung zumindest teilweise zum Zweck (§ 5 Abs 2 StGB) geschehen, auch sich selbst in bezug auf dieselbe Vortat zu begünstigen (wobei dahingestellt blieb, ob dem Begriff "Beteiligung" nur eine solche gemäß § 12 StGB oder auch die des Hehlers an der Tat des Vormanns entspricht). (T1)
  • 12 Os 37/07v
    Entscheidungstext OGH 03.05.2007 12 Os 37/07v
    Auch; Beis wie T1 nur: Im Fall einer "verdeckten Selbstbegünstigung" im Sinn des zweiten Fall des § 299 Abs 3 StPO muß die Fremdbegünstigung zumindest teilweise zum Zweck (§ 5 Abs 2 StGB) geschehen, auch sich selbst in bezug auf dieselbe Vortat zu begünstigen. (T2)
  • 14 Os 32/17p
    Entscheidungstext OGH 05.09.2017 14 Os 32/17p
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0096144

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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