Norm
StGB §299 Abs3Rechtssatz
Die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Strafausschließungsgrundes liegen ausschließlich auf der subjekten Tatseite; der Täter wird auch straflos, wenn er an der strafbaren Handlung des Begünstigten gar nicht beteiligt gewesen ist, aber dennoch - etwa wegen seines Nahverhältnisses zu diesen oder sonst auf Grund der näheren Tatumstände - in Verfolgung gezogen zu werden befürchtet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0096144Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.10.2017