RS OGH 1983/8/31 1Ob674/83, 2Ob538/83, 2Ob541/84, 8Ob533/87 (8Ob534/87), 7Ob602/89, 7Ob558/90, 1Ob67

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.08.1983
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Norm

ABGB §431
ABGB §440
ABGB §1295 IIf7e
ABGB §1323 A

Rechtssatz

Nur deutliche Besitzausübung durch einen nicht verbücherten Käufer einer Liegenschaft kann einen auf Fahrlässigkeit gestützten, auf Übergabe des Eigentums gerichteten Schadenersatzanspruch gegen den zweiten Käufer, der bücherlicher Eigentümer wurde, zur Folge haben; diese Voraussetzung ist bei einer nicht genutzten Liegenschaft nicht gegeben.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 674/83
    Entscheidungstext OGH 31.08.1983 1 Ob 674/83
    Veröff: SZ 56/125
  • 2 Ob 538/83
    Entscheidungstext OGH 13.12.1983 2 Ob 538/83
    Auch; Beisatz: Bloße Erklärung der Gemeinde gegenüber können nicht als konkrete Besitzerwerbs- oder Ausübungshandlungen auf dem strittigen Grundstück gelten. (T1)
  • 2 Ob 541/84
    Entscheidungstext OGH 02.07.1985 2 Ob 541/84
    Auch
  • 8 Ob 533/87
    Entscheidungstext OGH 11.06.1987 8 Ob 533/87
    Veröff: NZ 1988,98 (Anmerkung von Hofmeister)
  • 7 Ob 602/89
    Entscheidungstext OGH 27.04.1989 7 Ob 602/89
    Vgl auch; nur: Nur deutliche Besitzausübung durch einen nicht verbücherten Käufer einer Liegenschaft kann einen auf Fahrlässigkeit gestützten, auf Übergabe des Eigentums gerichteten Schadenersatzanspruch gegen den zweiten Käufer, der bücherlicher Eigentümer wurde, zur Folge haben. (T2); Beisatz: Hier: Bei der Doppelveräußerung besteht eine schadenersatzrechtliche Herausgabepflicht (Pflicht zur Naturalrestitution) unter der Voraussetzung, dass der Zweiterwerber den Verkäufer wissentlich zum Vertragsbruch verleitet hat bzw eine arglistige Kollusion zwischen dem Zweiterwerber und dem Verkäufer vorliegt, und darüber hinaus im Falle eines durch den Besitz verstärkten Forderungsrechtes des Ersterwerbers auch schon dann, wenn der Zweiterwerber die obligatorische Position des Ersterwerbers kannte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit kennen musste. (T3) Veröff: JBl 1989,780 = SZ 62/80
  • 7 Ob 558/90
    Entscheidungstext OGH 12.07.1990 7 Ob 558/90
    Vgl auch; nur T2; Beis wie T3 Beisatz: Hier: Schadenersatzanspruch des Erstkäufers nach § 1323 ABGB mit dem Ziel auf Übergabe der gekauften Liegenschaft gegenüber dem Zweiterwerber, wenn das durch den Besitz verstärkte Forderungsrecht des Ersterwerbers für seinen Gegner deutlich "sozial-typisch" erkennbar war. (T4)
  • 1 Ob 671/90
    Entscheidungstext OGH 24.10.1990 1 Ob 671/90
    Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Gilt auch gegen jeden weiteren Erwerber. (T5) Veröff: EvBl 1991/43 S 203 = SZ 63/186
  • 9 Ob 1733/91
    Entscheidungstext OGH 29.05.1991 9 Ob 1733/91
    Vgl auch; nur T2; Beis wie T3
  • 8 Ob 612/91
    Entscheidungstext OGH 18.10.1991 8 Ob 612/91
    Vgl auch
  • 4 Ob 1572/95
    Entscheidungstext OGH 23.05.1995 4 Ob 1572/95
    Auch; nur T2; Beis wie T3
  • 1 Ob 537/95
    Entscheidungstext OGH 27.07.1995 1 Ob 537/95
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5
  • 7 Ob 225/03v
    Entscheidungstext OGH 29.09.2004 7 Ob 225/03v
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Durch die grundbücherliche Vormerkung des Eigentumsrechtes des Erstkäufers zum Zeitpunkt des Abschlusses des (Zweit-) Kaufvertrages und der Rechtfertigung dieser Vormerkung zum Zeitpunkt der Einverleibung sind die obligatorischen Forderungsrechte des Ersterwerbers in ihrer deutlichen "sozialtypischen" Erkennbarkeit für den (Zweit-)Käufer zumindest in gleicher Weise verstärkt wie auch sonst durch physischen Besitz. (T6)
  • 6 Ob 169/07g
    Entscheidungstext OGH 13.09.2007 6 Ob 169/07g
    Auch; nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Der schadenersatzrechtliche Herausgabeanspruch gegen den Zweiterwerber besteht schon dann, wenn er leicht fahrlässig das durch den Besitz verstärkte Forderungsrecht des Ersterwerbers nicht erkannte. (T7)
  • 4 Ob 198/08h
    Entscheidungstext OGH 15.12.2008 4 Ob 198/08h
    Vgl; Beis ähnlich wie T6
  • 1 Ob 99/09d
    Entscheidungstext OGH 06.07.2009 1 Ob 99/09d
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Kollision zwischen einem Bestandrecht an der gesamten Liegenschaft und einem zuvor durch Nutzungsvertrag eingeräumten Recht auf jederzeitigen freien Zutritt zu Mobilfunksendeanlagen am Dach.(T8); Beisatz: Sozialtypische Erkennbarkeit des Zutrittsrechts bejaht. (T9)
  • 4 Ob 192/15m
    Entscheidungstext OGH 17.11.2015 4 Ob 192/15m
    Vgl; Beis wie T4
  • 4 Ob 238/19g
    Entscheidungstext OGH 28.01.2020 4 Ob 238/19g
    Beisatz: Kaufoption nicht „sozialtypisch“ für einen Pachtvertrag. (T10)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0011226

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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