RS OGH 1983/8/31 1Ob552/83, 6Ob517/84, 7Ob174/06y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.08.1983
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Norm

HVG §6 Abs4 III
HVG §29 IIc
ImmMV §8
MaklerG §6
MaklerG §7

Rechtssatz

Da es dem Makler vielfach unzumutbar ist, seinen Auftraggeber laufend über seine Bemühungen Bericht zu erstatten und ihm umgehend jeden Interessenten zu benennen, ist der nachträgliche Nachweis des Immobilienmaklers, dass ein Interessent durch seine (kausale und verdienstliche) Tätigkeit mit dem Auftraggeber in Verbindung getreten ist jedenfalls dann zulässig, wenn der Auftraggeber zu jenen Bedingungen abgeschlossen hat, die er auch mit dem Makler vereinbart hatte, der Auftraggeber noch in einem Zeitpunkt vom Makler auf die Provisionspflicht hingewiesen wurde, als es dem Auftraggeber möglich war, die Tatsache der Provisionspflicht bei seinen Verhandlungen mit dem Interessenten zu berücksichtigen oder nach der Art des Geschäftes eine Rückfrageobliegenheit des Auftraggebers angenommen werden kann.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 552/83
    Entscheidungstext OGH 31.08.1983 1 Ob 552/83
    Veröff: SZ 56/122 = EvBl 1984/24 S 71 = JBl 1984,323 = ImmZ 1984,173 = MietSlg XXXV/21
  • 6 Ob 517/84
    Entscheidungstext OGH 08.03.1984 6 Ob 517/84
    Vgl auch; Veröff: ImmZ 1985,130
  • 7 Ob 174/06y
    Entscheidungstext OGH 30.08.2006 7 Ob 174/06y
    Vgl; Beisatz: Hier: Provisionspflicht verneint, da die im Maklervertrag enthaltene Bestimmung über die wechselseitigen Benachrichtigungspflichten unklar lässt, welche Konsequenzen ein Verstoß dagegen nach sich ziehen sollte. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0063182

Dokumentnummer

JJR_19830831_OGH0002_0010OB00552_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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