Norm
ABGB §825 ARechtssatz
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts unterscheidet sich von der schlichten Miteigentumsgemeinschaft durch den Willen der Beteiligten, die gemeinsame Sache nicht nur zu besitzen und zu verwalten, sondern auch durch organisiertes gemeinschaftliches Zusammenwirken zu nutzen. Die Gesellschaft ist damit auf gemeinsames Wirken, insbes gemeinsames Wirtschaften, das Miteigentum hingegen auf gemeinschaftliches Haben gerichtet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0013156Dokumentnummer
JJR_19830831_OGH0002_0010OB00577_8300000_001