Norm
ABGB §1096 CRechtssatz
§ 1096 Abs 1 zweiter Satz ABGB ist im wesentlichen eine Gewährleistungsbestimmung, wenn auch eine besonderer Art, da die Minderung des Bestandzinses kraft Gesetzes auch bei Mängeln eintritt, die erst während der Dauer des Bestandverhältnisses auftreten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0021326Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.07.2021