Norm
ABGB §1207Rechtssatz
Nur wenn die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Handelsgeschäft betriebt, wird vermutet, daß sie von den Erben der Gesellschafter fortgeführt wird; die Mitgliedschaft ist in einem solchen Fall vererblich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0022180Dokumentnummer
JJR_19830831_OGH0002_0010OB00577_8300000_004