RS OGH 1983/8/31 1Ob577/83, 1Ob542/85

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Veröffentlicht am 31.08.1983
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Norm

ABGB §1207

Rechtssatz

Nur wenn die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Handelsgeschäft betriebt, wird vermutet, daß sie von den Erben der Gesellschafter fortgeführt wird; die Mitgliedschaft ist in einem solchen Fall vererblich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0022180

Dokumentnummer

JJR_19830831_OGH0002_0010OB00577_8300000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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