Norm
ABGB §523 ARechtssatz
Unterlassungsansprüche ergeben sich entweder aus einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung oder aus einer vertraglichen Verpflichtung, darüber hinaus aber auch, ohne daß dies das Gesetz ausdrücklich aussprechen müßte, aus der Natur des Rechtes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0012031Dokumentnummer
JJR_19830831_OGH0002_0010OB00658_8300000_003