- 1 Ob 658/83
Veröff: SZ 56/124 = EvBl 1984/60 S 241 = ÖBl 1984,18 = GRURInt 1985,340 = JBl 1984,492
- 1 Ob 9/87
Vgl; nur: Der wirtschaftliche Ruf genießt wie die persönliche Ehre absoluten Schutz. (T1)
Veröff: SZ 60/117
- 4 Ob 44/88
Veröff: MR 1988,158 (Korn) = RZ 1988/68 S 284 = RdW 1989,24
- 4 Ob 48/88
nur T1; Beisatz: Der Schutz ist umfassend und nicht auf die strafgerichtlichen Tatbestände oder die konkretisierenden Bestimmungen des
§ 1330 ABGB beschränkt. (T2)
Veröff: SZ 61/193 = MR 1988,194 = GRURInt 1989,326
- 1 Ob 26/88
nur: Der wirtschaftliche Ruf genießt wie die persönliche Ehre absoluten Schutz. Bei rechtswirdrigen Eingriffen in absolut geschützte Rechte wird bei Wiederholungsgefahr ein Unterlassungsanspruch gewährt. Ob der Eingriff in absolut geschützte Rechte rechtswidrig ist, kann nur auf Grund einer umfassenden Interessenabwägung beurteilt werden. (T3)
Veröff: SZ 61/210 = MR 1989,15
- 4 Ob 9/90
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Auch ist der - nunmehr als absolutes Recht verstandene - wirtschaftliche Ruf nicht mit der persönlichen Ehre identisch; mit ihr hat er gemeinsam, dass er von der Meinung anderer abhängt und ihm daher durch falsche Informationen Gefahren drohen. (T4)
Veröff: SZ 63/1 = EvBl 1990/110 S 527 = MR 1990,57 = RdW 1990,250
- 2 Ob 512/90
nur T3; Veröff: MR 1990,184 = ÖBl 1990,286 = ÖBl 1990,258
- 7 Ob 607/90
nur T1; Veröff: MR 1991,18 = JBl 1991,724 = ÖBl 1991,90
- 1 Ob 36/89
nur T1; Veröff: JBl 1991,796 = ÖBl 1991,161
- 4 Ob 31/92
nur T1; Beis wie T2; Veröff: WBl 1992,377 = MR 1992,203
- 4 Ob 107/92
nur: Der wirtschaftliche Ruf genießt wie die persönliche Ehre absoluten Schutz. Bei rechtswidrigen Eingriffen in absolut geschützte Rechte wird bei Wiederholungsgefahr ein Unterlassungsanspruch gewährt. (T5)
Veröff: WBl 1993,29
- 4 Ob 109/92
nur: Ob der Eingriff in absolut geschützte Rechte rechtswidrig ist, kann nur auf Grund einer umfassenden Interessenabwägung beurteilt werden. (T6)
Beisatz: An der Verbreitung unwahrer rufschädigender Tatsachenbehauptungen besteht aber regelmäßig kein Interesse. (T7)
Veröff: MR 1993,57
- 4 Ob 104/92
auch; nur T1; Beisatz: Auch bei juristischer Person, hier: Gebietskörperschaft lege Spitzelakten an. (T8)
- 4 Ob 171/93
Auch
- 6 Ob 37/95
nur: Hatte der Empfänger an einer nicht öffentlich vorgebrachten erwerbsschädigenden Mitteilung ein wesentliches Interesse, steht dem Betroffenen gegen den Mitteilenden ein Unterlassungsanspruch nur zu, wenn der Mitteilende die Unwahrheit seiner Mitteilung kannte. (T9)
Veröff: SZ 69/12
- 6 Ob 21/99b
nur T6; Veröff: SZ 72/39
- 4 Ob 154/99x
Vgl auch; nur T1
- 6 Ob 119/99i
Vgl auch; Beisatz: Als Rechtfertigungsgründe wurden in der Rechtsprechung Art 10 MRK (Recht zur freien Meinungsäußerung, freilich nicht auf der Basis unwahrer Tatsachenbehauptungen) Art 17a StGG, medienrechtliche Regelungen nach § 6 MedG, das Interesse der Öffentlichkeit an einer ordnungsgemäßen Rechtspflege, die Ausübung eines Rechtes (Prozesshandlungen, Anzeigen etc) und die Ausübung eines öffentlichen Mandates angesehen. (T10)
Veröff: SZ 72/144
- 1 Ob 37/00y
Auch; Beisatz: Der durch eine hoheitliche Kreditschädigung verursachte Vermögensschaden ist gemäß
§ 1 Abs 1 AHG ersatzfähig. (T11)
Beisatz: Ein auf die Verletzung des wirtschaftlichen Rufs gestützter Amtshaftungsanspruch bedarf als Erfolgsvoraussetzung gar nicht der Verwirklichung eines Kreditschädigungstatbestands nach
§ 1330 Abs 2 ABGB, weil der Schutz jenes Rufs umfassend ist und nicht nur über ihn konkretisierende Einzeltatbestände der positiven Rechtslage realisiert werden kann. Als Anspruchsgrundlage genügt daher etwa auch, wenn unverhältnismäßige Ermittlungen einen Schaden im Vermögen einer juristischen Person durch die Beeinträchtigung ihres "good will" und die daraus folgenden Geschäftseinbußen verursachen. (T12)
Veröff: SZ 73/35
- 6 Ob 75/00y
Vgl auch; nur T3
- 4 Ob 266/00x
Auch; nur T1; Beis wie T8 nur: Auch bei juristischer Person. (T13)
- 6 Ob 109/00y
Vgl auch; nur T6; Beis wie T10; Beisatz: Als Rechtfertigungsgrund wird in der Rechtsprechung auch § 1330 Abs 2 dritter Satz ABGB angesehen. (T14)
Veröff: SZ 73/181
- 6 Ob 13/01g
Auch; nur T5; Beisatz: Bei Eingriffen in absolut geschützte Güter ist die Wiederholungsgefahr schon bei einem einmaligen Verstoß zu vermuten. (T15)
- 6 Ob 96/02i
Auch; nur T9; Beisatz: Den Rechtfertigungsgrund hat der Mitteilende zu beweisen. (T16)
- 6 Ob 79/03s
Vgl
- 6 Ob 274/05w
Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Betreiberin eines Geschäftslokals ist durch die Veröffentlichung der dort aufgenommenen Pornofilmszenen in ihrem Recht auf Ehre und wirtschaftlichen Ruf jedenfalls dann nicht verletzt, wenn sie zwar als Geschäftsinhaberin identifiziert werden kann, gleichzeitig aber klargestellt ist, dass sie mit den Sexszenen nicht einverstanden war. Ihr Interesse auf Anonymität tritt dann gegenüber dem Informationsinteresse an einer wahrheitsgemäßen Bildberichterstattung, die aufgrund der Thematik nur bei Veröffentlichung auch des Originalschauplatzes sinnhaft und möglich ist, in den Hintergrund. (T17)
- 1 Ob 54/06g
nur T1; Beis wie T11; Veröff: SZ 2006/101
- 4 Ob 52/06k
Ähnlich; nur T6; Beisatz: Hier: Nicht-sexuelle eheliche Treue als absolut geschütztes Rechtsgut. (T18)
- 6 Ob 38/13a
Entscheidungstext OGH 04.07.2013 6 Ob 38/13a
nur: Ob der Eingriff in absolut geschützte Rechte rechtswidrig ist, kann nur aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung beurteilt werden. (T19)
- 6 Ob 203/16w
Entscheidungstext OGH 22.12.2016 6 Ob 203/16w
Vgl; nur T5; Beis wie T15
- 6 Ob 151/17z
Auch; nur T14
- 6 Ob 129/21w
Vgl; nur T6; Beis wie T7; nur T19