Norm
KO §7 Abs1Rechtssatz
Ficht ein Vertragspartner einen abgeschlossenen Vertrag wegen eines vom anderen Vertragspartner veranlaßten wesentlichen Irrtum mittels Klage an, so ist dieser Anspruch seinem Wesen nach auf Anerkennung der Nichtzugehörigkeit einer Sache zur Konkursmasse gerichtet und daher als Aussonderungsanspruch anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0064085Dokumentnummer
JJR_19830831_OGH0002_0010OB00693_8300000_002