RS OGH 1983/8/31 1Ob693/83

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Veröffentlicht am 31.08.1983
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Norm

KO §7 Abs1
KO §43

Rechtssatz

Ficht ein Vertragspartner einen abgeschlossenen Vertrag wegen eines vom anderen Vertragspartner veranlaßten wesentlichen Irrtum mittels Klage an, so ist dieser Anspruch seinem Wesen nach auf Anerkennung der Nichtzugehörigkeit einer Sache zur Konkursmasse gerichtet und daher als Aussonderungsanspruch anzusehen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 693/83
    Entscheidungstext OGH 31.08.1983 1 Ob 693/83
    Veröff: HS XIV/XV/15

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0064085

Dokumentnummer

JJR_19830831_OGH0002_0010OB00693_8300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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