Norm
ABGB §1330 BIRechtssatz
Es steht zum Schutz des wirtschaftlichen Rufes unter anderem ein Unterlassungsanspruch zu, der kein Verschulden voraussetzt. Es genügt, wenn die zu verbietende Handlung objektiv rechtswidrig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0031682Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.08.2014