RS OGH 1983/8/31 1Ob658/83, 6Ob599/88, 4Ob48/88, 6Ob671/90, 4Ob75/92, 4Ob82/92, 8Ob589/91, 4Ob6/93,

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Veröffentlicht am 31.08.1983
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Norm

ABGB §1330 BI
ABGB §1330 BII

Rechtssatz

Es steht zum Schutz des wirtschaftlichen Rufes unter anderem ein Unterlassungsanspruch zu, der kein Verschulden voraussetzt. Es genügt, wenn die zu verbietende Handlung objektiv rechtswidrig ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0031682

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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