Norm
ABGB §1330 BIRechtssatz
Eine Interessenabwägung liegt dem § 1330 Abs 2 dritter Satz ABGB, ausdrücklich zwar nur für die Gewährung von Schadenersatz, inhaltlich aber auch für Unterlassungsansprüche relevant zugrunde; insbesondere vertrauliche Mitteilungen an Behörden oder sonst zuständigen Stellen, die nicht nur zu Verschwiegenheit, sondern auch zu einer gewissenhaften Nachprüfung der Angaben verpflichtet sind, sind selbst bei Unwahrheiten der Tatsachenmitteilungen nicht schlechthin vom Gesetz verpönt. Derjenige, der eine seiner Meinung nach im Interesse der Gesamtheit wesentliche Anzeige oder Mitteilung macht, soll davor geschützt werden, den Wahrheitsbeweis antreten zu müssen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0031927Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.02.2022