Norm
ABGB §871 DRechtssatz
Die erfolgreiche Anfechtung eines Rechtsgeschäfts wegen Irrtums beseitigt das Rechtsgeschäft mit Wirkung ex tunc. Wurde auf Grund des angefochtenen Vertrages eine Sache übereignet, so fällt mit der Anfechtung der Titel mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Übereignung weg; die Übereignung wird ungültig; Eigentümer ist daher noch jener, der die Sache auf Grund des Vertrages übereignen wollte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0016243Dokumentnummer
JJR_19830831_OGH0002_00100B00693_8300000_001