Norm
ABGB §1330 BIRechtssatz
Der Normzweck des § 1330 Abs 2 dritter Satz ABGB wäre verfehlt, wollte man den fahrlässig Mitteilenden zwar von der Schadenersatzpflicht, aber nicht von der Gefahr einer Unterlassungsklage befreien.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0031935Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.02.2018