Norm
ABGB §1330 BIRechtssatz
Der Normzweck des § 1330 Abs 2 ABGB ist ein anderer als der der Sonderbestimmung des § 7 UWG, der bei Herabsetzung eines Unternehmens zu Wettbewerbszwecken den Unterlassungsanspruch ausdrücklich kennt, und diesem zwar von der Wahrheitswidrigkeit einer vorgeworfenen Behauptung, nicht aber von einem Verschulden abhängig macht. Die Interessenabwägung im allgemeinen bürgerlichen Recht hat hingegen dazu zu führen, daß aus den Gründen, aus denen § 1330 Abs 2 dritter Satz ABGB Schadenersatz aberkannt, ein Unterlassungsanspruch gegen den Mitteilenden abzulehnen ist. Der weitergehenden Lehre Ehrenzweigs und Wolffs vermag der erkennende Senat nicht zu folgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0031728Dokumentnummer
JJR_19830831_OGH0002_0010OB00658_8300000_006