Norm
ABGB §16Rechtssatz
Das Recht auf Ehre ist ein Persönlichkeitsrecht im Sinn des § 16 ABGB und genießt als solches absoluten Schutz gegen jedermann; droht die Gefahr einer Verletzung, so steht bei Wiederholungsgefahr auch ohne Vorliegen der für Widerruf und Veröffentlichung im § 1330 Abs 2 ABGB normierten Voraussetzungen ein Unterlassungsanspruch zu.
Entscheidungstexte
Schlagworte
EhrenbeleidigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0008984Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.07.2022