Norm
EheG §87Rechtssatz
An einer nur als eheliche Ersparnis anzusehenden Liegenschaft ist, wenn eine billige Regelung anders nicht erzielt werden kann, außer der im § 89 EheG ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit der Begründung eines schuldrechtlichen Benützungsrechts an einer Wohnung zugunsten eines Ehegatten auch die Begründung eines dinglichen Rechts zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0057724Dokumentnummer
JJR_19830831_OGH0002_0010OB00645_8300000_003