Norm
ABGB §811Rechtssatz
Wurde auf Grund einer Lebensversicherungspolizze des Erblassers die Versicherungssumme an die gesetzlichen Erben bereits ausbezahlt, besteht kein Interesse des Rechtsmittelwerbers als angeblich Begünstigter dieser Lebensversicherung mehr an der Aufhebung des Beschlusses des Abhandlungsgerichtes, wonach die gesetzlichen Erben über die Versicherungssumme verfügungs- und bezugsberechtigt seien. Ihm steht der Rechtsweg zur Durchsetzung seines behaupteten Anspruchs auf die Versicherungssumme offen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0006787Dokumentnummer
JJR_19830831_OGH0002_0010OB00673_8300000_001