Norm
ABGB §1041 C3Rechtssatz
Bei Verzögerung der Rückstellung des Bestandgegenstandes trifft die Verpflichtung zur Weiterzahlung des Zinses den seinerzeitigen Bestandnehmer, weshalb ein Anspruch gemäß § 1041 ABGB gegen einen Dritten, dem die Benützung der Bestandsache vom Bestandnehmer überlassen wurde, ausgeschlossen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0019935Dokumentnummer
JJR_19830901_OGH0002_0070OB00581_8300000_001