RS OGH 1983/9/1 7Ob581/83, 3Ob40/98y, 7Ob256/98t, 8Ob300/98w

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Veröffentlicht am 01.09.1983
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Norm

ABGB §1041 C3
ABGB §1109

Rechtssatz

Bei Verzögerung der Rückstellung des Bestandgegenstandes trifft die Verpflichtung zur Weiterzahlung des Zinses den seinerzeitigen Bestandnehmer, weshalb ein Anspruch gemäß § 1041 ABGB gegen einen Dritten, dem die Benützung der Bestandsache vom Bestandnehmer überlassen wurde, ausgeschlossen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0019935

Dokumentnummer

JJR_19830901_OGH0002_0070OB00581_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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