RS OGH 1983/9/1 7Ob551/83

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Veröffentlicht am 01.09.1983
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Norm

ZPO §279

Rechtssatz

In einem Beschluß, mit dem gemäß § 279 ZPO für die Vornahme der Beweisaufnahme eine Frist gesetzt wird, sind die Beweismittel, die befristet werden, die Dauer der Frist und vor allem die an den erfolglosen Ablauf der Frist geknüpften Rechtsfolgen genau zu bezeichnen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 551/83
    Entscheidungstext OGH 01.09.1983 7 Ob 551/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0040369

Dokumentnummer

JJR_19830901_OGH0002_0070OB00551_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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