Norm
ABGB §1238Rechtssatz
Der in § 1238 ABGB vorgesehene Widerspruch der Ehegattin konnte auch durch schlüssige Handlung erfolgen (hier: die Auflösung der ehelichen Gemeinschaft kann nur dahin verstanden werden, daß die Ehegattin zu ihrem Ehemann nicht mehr jenes Vertrauen hat, das die Annahme einer Übertragung der Verwaltung ihres Vermögens rechtfertigen würde).
Entscheidungstexte
Schlagworte
§ 1238 ABGB aufgehoben durch Art 1 Z 13 EheRÄndG.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0033200Dokumentnummer
JJR_19830901_OGH0002_0070OB00663_8300000_001