Norm
ABGB §934Rechtssatz
Gemäß § 934 ABGB wird das Missverhältnis des Wertes nach dem Zeitpunkt des geschlossenen Geschäftes bestimmt. Der Wert der gekauften Sache ist daher abgestellt auf diesen Zeitpunkt festzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0018871Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.08.2022