Norm
ZPO §405 DIIIeRechtssatz
Lautet das Klagebegehren des Pfandbestellers darauf, daß der Pfandschuldner schuldig sei, die Einverleibung der Löschung des Pfandrechtes zu bewirken, so wird dem Pfandbesteller (kläger) nicht ein aliud zugesprochen, sondern nur klargestellt, in welcher Weise der Pfandschuldner die Löschung des Pfandrechtes zu bewirken hat, wenn das Urteil lautet, der Pfandschuldner sei schuldig, eine Löschungserklärung des Gläubigers der pfandrechtlich gesicherten Forderung in Ansehung dieses Pfandrechtes zu bewirken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0041159Dokumentnummer
JJR_19830901_OGH0002_0060OB00709_8300000_001