RS OGH 1983/9/1 7Ob36/83, 7Ob148/98k, 7Ob187/13w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.09.1983
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Norm

AKIB Art6 Abs2
VersVG §6 Abs3 B2

Rechtssatz

Falsche Angaben über ein Schadensereignis bedeuten grundsätzlich nur dann eine Obliegenheitsverletzung, wenn sie gegenüber dem Versicherer abgegeben werden. Infolgedessen stellen falsche Angaben gegenüber der Polizei oder der Gendarmerie keinen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht des Versicherungsnehmers dar, wenn dieser dem Versicherer den wahren Sachverhalt mitgeteilt und nicht beispielsweise diesem gegenüber auf seine vor der Polizei gemachten Angaben verwiesen hat.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 36/83
    Entscheidungstext OGH 01.09.1983 7 Ob 36/83
    Veröff: VersR 1984,1204 = ZVR 1984/190 S 209
  • 7 Ob 148/98k
    Entscheidungstext OGH 24.11.1998 7 Ob 148/98k
    nur: Falsche Angaben über ein Schadensereignis bedeuten grundsätzlich nur dann eine Obliegenheitsverletzung, wenn sie gegenüber dem Versicherer abgegeben werden. (T1)
  • 7 Ob 187/13w
    Entscheidungstext OGH 11.12.2013 7 Ob 187/13w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0080929

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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