Norm
AKIB Art6 Abs2Rechtssatz
Falsche Angaben über ein Schadensereignis bedeuten grundsätzlich nur dann eine Obliegenheitsverletzung, wenn sie gegenüber dem Versicherer abgegeben werden. Infolgedessen stellen falsche Angaben gegenüber der Polizei oder der Gendarmerie keinen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht des Versicherungsnehmers dar, wenn dieser dem Versicherer den wahren Sachverhalt mitgeteilt und nicht beispielsweise diesem gegenüber auf seine vor der Polizei gemachten Angaben verwiesen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0080929Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.02.2014