RS OGH 1983/9/6 4Ob89/83, 9ObA132/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.09.1983
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Norm

AngG §27 Z4 E4e
UrlG §4 Abs1

Rechtssatz

War der Arbeitnehmer berechtigt, die Befolgung der Weisung unter Hinweis auf den vereinbarten Erholungsurlaub abzulehnen, dann kann ihm eine beharrliche Weigerung, sich den durch den Gegenstand der Dienstleistung gerechtfertigten Anordnungen des Arbeitgebers zu fügen, nicht vorgeworfen werden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Angestellte, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Nichtfügen, Anweisung, Urlaub, Beharrlichkeit, Verweigerung, Befolgung, Vorwerfbarkeit, Ablehnung, Arbeitsverweigerung, Pflichtenvernachlässigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0029728

Dokumentnummer

JJR_19830906_OGH0002_0040OB00089_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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