Norm
AngG §27 Z4 E4eRechtssatz
War der Arbeitnehmer berechtigt, die Befolgung der Weisung unter Hinweis auf den vereinbarten Erholungsurlaub abzulehnen, dann kann ihm eine beharrliche Weigerung, sich den durch den Gegenstand der Dienstleistung gerechtfertigten Anordnungen des Arbeitgebers zu fügen, nicht vorgeworfen werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Nichtfügen, Anweisung, Urlaub, Beharrlichkeit, Verweigerung, Befolgung, Vorwerfbarkeit, Ablehnung, Arbeitsverweigerung, PflichtenvernachlässigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0029728Dokumentnummer
JJR_19830906_OGH0002_0040OB00089_8300000_001