RS OGH 1983/9/6 4Ob351/82, 9ObA186/91, 1Ob1/99z, 5Ob212/08z, 4Ob133/13g, 9ObA54/16f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.09.1983
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Norm

EGZPO ArtXLII Abs3 III
ZPO §226 IIB10
ZPO §391 A

Rechtssatz

Erst nach Rechtskraft des Teilurteils über die Rechnungslegung hat der Kläger auf Grund der Ergebnisse der - erforderlichenfalls gemäß § 354 EO zu erzwingenden - Rechnungslegung sein Leistungsbegehren durch zahlenmäßige Angabe des Klagebetrages zu ergänzen; das Gericht hat sodann das Verfahren über den Leistungsanspruch fortzuführen und (mit Endurteil) abzuschließen. Die Auffassung, es könne auch durch Endurteil vorerst ein "angemessenes Entgelt" zugesprochen und die Bestimmung seiner Höhe einer Folgeklage vorbehalten werden, entbehrt jeder gesetzlichen Grundlage. Ein solches Begehren könnte für sich allein keinesfalls bestehen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 351/82
    Entscheidungstext OGH 06.09.1983 4 Ob 351/82
    Veröff: ÖBl 1984,46
  • 9 ObA 186/91
    Entscheidungstext OGH 25.09.1991 9 ObA 186/91
    nur: Die Auffassung, es könne auch durch Endurteil vorerst ein "angemessenes Entgelt" zugesprochen und die Bestimmung seiner Höhe einer Folgeklage vorbehalten werden, entbehrt jeder gesetzlichen Grundlage. (T1)
    Veröff: RdW 1992,121
  • 1 Ob 1/99z
    Entscheidungstext OGH 25.05.1999 1 Ob 1/99z
    nur: Erst nach Rechtskraft des Teilurteils über die Rechnungslegung hat der Kläger auf Grund der Ergebnisse der - erforderlichenfalls gemäß § 354 EO zu erzwingenden - Rechnungslegung sein Leistungsbegehren durch zahlenmäßige Angabe des Klagebetrages zu ergänzen; das Gericht hat sodann das Verfahren über den Leistungsanspruch fortzuführen und (mit Endurteil) abzuschließen. (T2)
  • 5 Ob 212/08z
    Entscheidungstext OGH 04.11.2008 5 Ob 212/08z
    nur T2; Veröff: SZ 2008/161
  • 4 Ob 133/13g
    Entscheidungstext OGH 20.01.2014 4 Ob 133/13g
    Vgl auch
  • 9 ObA 54/16f
    Entscheidungstext OGH 25.05.2016 9 ObA 54/16f
    Auch

Schlagworte

Bem: Zur Bezifferung des Leistungsbegehrens durch den Kläger als Voraussetzung für die Fortsetzung des Verfahrens siehe RS0124339.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0034983

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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