Norm
EGZPO ArtXLII Abs3 IIIRechtssatz
Erst nach Rechtskraft des Teilurteils über die Rechnungslegung hat der Kläger auf Grund der Ergebnisse der - erforderlichenfalls gemäß § 354 EO zu erzwingenden - Rechnungslegung sein Leistungsbegehren durch zahlenmäßige Angabe des Klagebetrages zu ergänzen; das Gericht hat sodann das Verfahren über den Leistungsanspruch fortzuführen und (mit Endurteil) abzuschließen. Die Auffassung, es könne auch durch Endurteil vorerst ein "angemessenes Entgelt" zugesprochen und die Bestimmung seiner Höhe einer Folgeklage vorbehalten werden, entbehrt jeder gesetzlichen Grundlage. Ein solches Begehren könnte für sich allein keinesfalls bestehen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bem: Zur Bezifferung des Leistungsbegehrens durch den Kläger als Voraussetzung für die Fortsetzung des Verfahrens siehe RS0124339.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0034983Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.06.2016