Index
14/01 Verwaltungsorganisation;Norm
Austro ControlG 1993 §6 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Bernegger, Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der A A Ö L-AG in Wien, vertreten durch Jarolim Singer Specht Rechtanwälte GmbH in 1020 Wien, Obere Donaustraße 63/III, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 11. Februar 2003, Zl. 53472/2-II/L1/03, betreffend Vorschreibung von Gebühren für eine luftfahrtbehördliche Nachprüfung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer für die am 6. Oktober 1994 auf dem Flughafen Wien erfolgte periodische Nachprüfung gemäß § 40 Abs. 1 Z. 5 der (damals geltenden) Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrgerät-Verordnung 1983 - ZLLV 1983, BGBl. Nr. 415, an einem näher bezeichneten Luftfahrzeug eine Gebühr gemäß den §§ 1 und 3 sowie TP 30 lit j, V., TP 48 lit a, b und d der Austro Control-Gebührenverordnung - ACGV, BGBl. Nr. 2/1994, in der Höhe von EUR 1.497,28 vorgeschrieben.
1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
1.3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass der vorliegende Beschwerdefall in den für seine Entscheidung wesentlichen Punkten - sowohl hinsichtlich des maßgeblichen Sachverhalts als auch in Ansehung der zu lösenden Rechtsfragen - jenen Fällen gleicht, die dem hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2001, Zlen. 99/03/0033, 0034, 0035, zu Grunde lagen. Aus dem genannten Erkenntnis ergibt sich auch, dass die §§ 77 und 78 AVG im Grunde des § 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf die Vorschreibung von Kommissionsgebühren wie die vorliegende nicht anwendbar sind, weshalb der Hinweis der Beschwerdeführerin auf das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 1985, Zl. 85/03/0115, in dem es gerade auf die Auslegung des § 77 AVG (iVm § 76 leg. cit.) ankam, fehlgeht.
Die Beschwerdeführerin wendet ferner ein, gemäß § 1 ACGV hätten die Parteien nur "für jede in ihrem Interesse liegende Amtshandlung" der Austro Control GmbH die gemäß Abschnitt II. festgesetzten Gebühren zu entrichten, weshalb für die vorliegende von ihr nicht beantragte und (daher) nicht in ihrem Interesse liegende Nachprüfung keine Gebühr zu entrichten sei. Mit diesem Vorbringen übersieht sie, dass die Zulassung eines Luftfahrzeuges gemäß § 47 ZLLV 1983 u.a. deswegen zu widerrufen ist, wenn die "Lufttüchtigkeit" des Luftfahrzeuges im Sinn des § 45 Abs. 2 Z. 3 ZLLV 1983 nicht mehr gegeben ist. Damit lag aber die in Rede stehende periodische Nachprüfung zur Feststellung des Weiterbestandes der Lufttüchtigkeit gemäß § 40 Abs. 1 Z. 5 leg. cit. jedenfalls (auch) im Interesse der Beschwerdeführerin.
Dem Einwand, die Austro Control GmbH habe auf dem Boden des § 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Grunde der §§ 75 Abs. 1 und 76 Abs. 1 und 2 AVG wie jede andere Behörde die aus ihrer Tätigkeit erwachsenden Kosten selbst zu tragen, ist schließlich entgegenzuhalten, dass gemäß § 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung für die von der Austro Control GmbH durchzuführenden Verwaltungsverfahren (darunter fällt auch die Durchführung der vorliegenden Nachprüfung) eine Gebührenordnung zu erlassen ist, in der die gebührenpflichtigen Tatbestände sowie (auf der Grundlage des Kostendeckungsprinzips) die Höhe der Gebühren festzusetzen sind, und der vorliegenden Vorschreibung (unstrittig) diese solcherart erlassene Gebührenordnung zu Grunde liegt.
2.2. Auf dem Boden dieser Ausführungen erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
2.3. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 3. September 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003030058.X00Im RIS seit
07.10.2003