RS OGH 1983/9/6 4Ob351/82, 9ObA186/91, 5Ob245/05y, 5Ob212/08z, 4Ob243/17i, 4Ob72/20x

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Veröffentlicht am 06.09.1983
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Norm

EGZPO ArtXLII Abs3 III
ZPO §226 IIB10
ZPO §391 A

Rechtssatz

Der Grundsatz des § 226 Abs 1 ZPO, wonach die Klage ein bestimmtes (und im Fall eines Leistungsbegehrens auch vollstreckbares) Begehren enthalten muss, wird durch Art XLII Abs 3 EGZPO ausnahmsweise durchbrochen, steht es doch dem Kläger in einem solchen Fall frei, den Gegenstand der Leistung (bei einem Zahlungsbegehren: die ziffernmäßige Höhe des geschuldeten Betrages) erst dann anzugeben, wenn ihm die erforderliche Berechnungsgrundlage durch die Rechnungslegung des Beklagten bekanntgeworden ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Bem: Zur Bezifferung des Leistungsbegehrens durch den Kläger als Voraussetzung für die Fortsetzung des Verfahrens siehe RS0124339.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0034987

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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