Norm
EGZPO ArtXLII Abs3 IIIRechtssatz
Der Grundsatz des § 226 Abs 1 ZPO, wonach die Klage ein bestimmtes (und im Fall eines Leistungsbegehrens auch vollstreckbares) Begehren enthalten muss, wird durch Art XLII Abs 3 EGZPO ausnahmsweise durchbrochen, steht es doch dem Kläger in einem solchen Fall frei, den Gegenstand der Leistung (bei einem Zahlungsbegehren: die ziffernmäßige Höhe des geschuldeten Betrages) erst dann anzugeben, wenn ihm die erforderliche Berechnungsgrundlage durch die Rechnungslegung des Beklagten bekanntgeworden ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bem: Zur Bezifferung des Leistungsbegehrens durch den Kläger als Voraussetzung für die Fortsetzung des Verfahrens siehe RS0124339.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0034987Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.10.2020