Norm
ZPO §405 DIIIeRechtssatz
Das Verbot, Abbildungen aus den Preislisten der beklagten Partei herzustellen und für eigene Preislisten zu verwenden, stellt gegenüber dem Verbot Preislisten (in ihrer Gesamtheit) nachzuahmen und zu verwenden, insbesonders solche, in die Teile aus den Preislisten der beklagten Partei, insbesonders Zeichnungen und Textierungen aufgenommen wurden, ein Minus und kein Aliud dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0041041Dokumentnummer
JJR_19830906_OGH0002_0040OB00380_8300000_001