TE Vwgh Erkenntnis 2003/9/3 2001/03/0051

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Veröffentlicht am 03.09.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht;
99/03 Kraftfahrrecht;

Norm

ADR 1973 Rn2002 Abs3 lita;
AVG §45 Abs2;
GGBG 1998 §27 Abs1 Z1;
GGBG 1998 §7 Abs2 Z7;
VStG §51e Abs1 idF 1998/I/158;
VStG §51e Abs3 idF 1998/I/158;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des KG in S, vertreten durch Dax-Klepeisz-Klimburg, Rechtsanwaltspartnerschaft in 7540 Güssing, Hauptplatz 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 31. Jänner 2000, Zl. E 004/05/1999.019/002, betreffend Übertretung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer der Verwaltungsübertretung nach § 27 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Z. 7 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) schuldig erkannt, er habe es als Beförderer zu verantworten, dass gefährliches Gut (Dieselkraftstoff UN 1202 der Klasse 3 Z. 31c ADR) am 10. April 1999 um 23.30 Uhr an einem näher bezeichneten Ort mit einem dem Kennzeichen nach bestimmten LKW befördert worden sei, ohne dass dem zuständigen bei der Beförderung tätigen Personal (einem namentlich genannten Fahrer) das gemäß RN 2002 Abs. 3 lit. a ADR vorgeschriebene ordnungsgemäß ausgefüllte Beförderungspapier übergeben worden sei; über ihn wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) verhängt.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens erwogen:

Gemäß § 51e Abs. 1 VStG (in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998) hat der unabhängige Verwaltungssenat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 3 der genannten Bestimmung kann der unabhängige Verwaltungssenat von einer Berufungsverhandlung absehen, wenn

1. in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird, oder

2.

sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder

3.

im angefochtenen Bescheid eine S 3.000,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder

              4.              sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet

und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

Die belangte Behörde nahm von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ohne nähere Begründung Abstand. Die Voraussetzungen des § 51e Abs. 3 VStG für das Absehen von der Berufungsverhandlung waren jedoch im Beschwerdefall nicht erfüllt:

Der Beschwerdeführer hat in der gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis erhobenen Berufung - unter anderem - vorgebracht, dass er die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen habe. Die Beförderungspapiere seien ordnungsgemäß mitgeführt und ebenso wie der Führerschein seines Sohnes von den Gendarmeriebeamten kopiert worden. Er hat damit nicht bloß die ihm vorgehaltenen Ermittlungsergebnisse für unrichtig erklärt, sondern eine konkrete Gegendarstellung zu dem vom Meldungsleger geschilderten Ablauf der Amtshandlung gegeben. Bei dieser Sachlage wäre es erforderlich gewesen, die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt nicht bloß auf die Anzeige und die im angefochtenen Bescheid genannte Stellungnahme des Meldungslegers zu stützen. Der Meldungsleger wäre vielmehr ebenso wie der Lenker des Lkws als Zeuge einzuvernehmen gewesen - was im Verwaltungsstrafverfahren unterlassen wurde -, um deren Aussagen würdigen und den Aussagen des nach Ausweis der Verwaltungsstrafakten von der Erstbehörde einvernommenen Beschwerdeführers gegenüberstellen zu können; dazu hätte die belangte Behörde eine öffentliche mündliche Verhandlung (§ 51 e VStG) durchzuführen gehabt, zumal bei dieser die widersprüchlichen Angaben der Genannten unmittelbar geklärt hätten werden können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. April 2003, Zl. 2001/03/0081). Insofern hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit einem wesentlichen Verfahrensmangel belastet, kann doch nicht ausgeschlossen werden, dass sie bei Unterlassen dieses Mangels zu einem anderen, für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gelangt wäre.

Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 3. September 2003

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen freie Beweiswürdigung Beweismittel Zeugenbeweis Gegenüberstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001030051.X00

Im RIS seit

29.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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