RS OGH 1983/9/6 4Ob89/83, 9ObA132/88, 9ObA267/89, 9ObA15/93, 9ObA244/02a, 9ObA11/13b, 9ObA62/18k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.09.1983
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Norm

UrlG §4 Abs1

Rechtssatz

Haben die Parteien eine verbindliche Vereinbarung über die Zeit (Antritt und Ende) des Urlaubs getroffen, dann war diese Abrede grundsätzlich für beide Teile verbindlich. Der Arbeitgeber kann von dieser Vereinbarung einseitig nur aus besonderes schwerwiegenden Gründen zurücktreten, die zur Vermeidung wirtschaftlicher Nachteile für das Unternehmen eine dienstliche Inanspruchnahme gerade dieses Arbeitnehmers nach den Umständen des Falles unumgänglich notwendig gemacht hätten.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 89/83
    Entscheidungstext OGH 06.09.1983 4 Ob 89/83
  • 9 ObA 132/88
    Entscheidungstext OGH 15.06.1988 9 ObA 132/88
  • 9 ObA 267/89
    Entscheidungstext OGH 18.10.1989 9 ObA 267/89
    Beisatz: § 48 ASGG. (T1) Veröff: WBl 1990,113
  • 9 ObA 15/93
    Entscheidungstext OGH 17.03.1993 9 ObA 15/93
    Auch; Beis wie T1
  • 9 ObA 244/02a
    Entscheidungstext OGH 02.04.2003 9 ObA 244/02a
    Auch; Beisatz: Der Arbeitgeber kann von einer getroffenen Urlaubsvereinbarung aus wichtigem Grund zurücktreten, wenn dies aus betrieblichen Gründen unumgänglich notwendig ist und daher das Festhalten an der Urlaubsvereinbarung unzumutbar wäre. (T2)
  • 9 ObA 11/13b
    Entscheidungstext OGH 29.05.2013 9 ObA 11/13b
    Auch; nur: Haben die Parteien eine verbindliche Vereinbarung über die Zeit (Antritt und Ende) des Urlaubs getroffen, dann war diese Abrede grundsätzlich für beide Teile verbindlich. (T3); Veröff: SZ 2013/55
  • 9 ObA 62/18k
    Entscheidungstext OGH 27.02.2019 9 ObA 62/18k
    Auch; ähnlich T3; Beisatz: Hier: Zeitguthaben nach § 30 NÖ LBG. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0077424

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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