Norm
UrlG §4 Abs1Rechtssatz
Haben die Parteien eine verbindliche Vereinbarung über die Zeit (Antritt und Ende) des Urlaubs getroffen, dann war diese Abrede grundsätzlich für beide Teile verbindlich. Der Arbeitgeber kann von dieser Vereinbarung einseitig nur aus besonderes schwerwiegenden Gründen zurücktreten, die zur Vermeidung wirtschaftlicher Nachteile für das Unternehmen eine dienstliche Inanspruchnahme gerade dieses Arbeitnehmers nach den Umständen des Falles unumgänglich notwendig gemacht hätten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0077424Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.04.2019