RS OGH 1983/9/6 4Ob101/83, 9ObA153/08b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.09.1983
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Norm

BAG §12 Abs4
BAG §15 Abs1
BAG §15 Abs2

Rechtssatz

Aus den Abs 1 und Abs 2 letzter Satz des § 15 BAG ergibt sich eindeutig, daß eine Ausdehnung der Auflösungsgründe des § 15 BAG durch Vereinbarungen im Lehrvertrag nicht zulässig ist, weil hiedurch die zwingenden Bestimmungen des § 15 BAG umgangen würden. Insofern ist das im § 12 Abs 4 BAG normierte Recht der Parteien, wonach in die Lehrverträge weitere Vereinbarungen aufgenommen werden können, eingeschränkt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 101/83
    Entscheidungstext OGH 06.09.1983 4 Ob 101/83
    Veröff: RdW 1984,53 = ÖA 1985,55
  • 9 ObA 153/08b
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 9 ObA 153/08b
    Vgl; Beisatz: Das Lehrverhältnis kann rechtswirksam grundsätzlich nur bei Vorliegen einer der in § 15 BAG normierten Voraussetzungen vorzeitig aufgelöst werden. Der Austritt eines Lehrlings kann daher nur aufgrund eines der in § 15 Abs 4 BAG taxativ aufgezählten Gründe erfolgen. Wird ein vorzeitiger Austritt ohne Vorliegen eines solchen Grundes erklärt, ist er unwirksam, sodass er das Lehrverhältnis nicht beendet. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0053121

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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