Norm
BAG §15 Abs3 litfRechtssatz
Der Begriff der "Unfähigkeit" ist nach objektiven Gesichtspunkten und nicht nach von den Parteien im Lehrvertrag festgelegten Kriterien zu beurteilen. Andernfalls könnte nämlich durch entsprechende Vereinbarungen darüber, wann Unfähigkeit im Sinn des § 15 Abs 3 lit f BAG vorliegt, der Schutzzweck dieser Bestimmung unterlaufen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0052796Dokumentnummer
JJR_19830906_OGH0002_0040OB00101_8300000_002