RS OGH 1983/9/6 4Ob101/83

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Veröffentlicht am 06.09.1983
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Norm

BAG §15 Abs3 litf

Rechtssatz

Der Begriff der "Unfähigkeit" ist nach objektiven Gesichtspunkten und nicht nach von den Parteien im Lehrvertrag festgelegten Kriterien zu beurteilen. Andernfalls könnte nämlich durch entsprechende Vereinbarungen darüber, wann Unfähigkeit im Sinn des § 15 Abs 3 lit f BAG vorliegt, der Schutzzweck dieser Bestimmung unterlaufen werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 101/83
    Entscheidungstext OGH 06.09.1983 4 Ob 101/83
    Veröff: RdW 1984,53 = ÖA 1985,55

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0052796

Dokumentnummer

JJR_19830906_OGH0002_0040OB00101_8300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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