RS OGH 1983/9/6 4Ob370/83

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Veröffentlicht am 06.09.1983
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Norm

EO §387

Rechtssatz

Die ursprünglich bestandene Unzuständigkeit für die Entscheidung über einen Sicherungsantrag kann dann nicht mehr wahrgenommen werden, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung das zunächst unzuständige Gericht zuständig geworden ist. Es genügt daher für die Zuständigkeit nach § 387 Abs 2 Fall 1 EO (Prozeß in der Hauptsache), daß ein solcher Prozeß zumindest im Zeitpunkt der Entscheidung über den Sicherungsantrag beim hierüber angerufenen Gericht anhängig ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 370/83
    Entscheidungstext OGH 06.09.1983 4 Ob 370/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0004991

Dokumentnummer

JJR_19830906_OGH0002_0040OB00370_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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