Norm
EO §387Rechtssatz
Die ursprünglich bestandene Unzuständigkeit für die Entscheidung über einen Sicherungsantrag kann dann nicht mehr wahrgenommen werden, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung das zunächst unzuständige Gericht zuständig geworden ist. Es genügt daher für die Zuständigkeit nach § 387 Abs 2 Fall 1 EO (Prozeß in der Hauptsache), daß ein solcher Prozeß zumindest im Zeitpunkt der Entscheidung über den Sicherungsantrag beim hierüber angerufenen Gericht anhängig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0004991Dokumentnummer
JJR_19830906_OGH0002_0040OB00370_8300000_001