Norm
EO §394Rechtssatz
Selbst wenn man davon ausgeht, daß bei einer entsprechenden Änderung der für die Bemessung der Sicherheit maßgebend gewesenen Umstände auch eine nachträgliche Herabsetzung der Kaution in Betracht kommen kann, müßte aber eine solche Änderung der Verhältnisse - soweit sie nicht als gerichtsbekannt iSd § 269 ZPO anzusehen ist - von der gefährdeten Partei behauptet und bescheinigt werden. Die gegenteilige Auffassung entbehrt einer gesetzlichen Grundlage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0005750Dokumentnummer
JJR_19830906_OGH0002_0040OB00372_8300000_003