RS OGH 1983/9/6 4Ob372/83 (4Ob373/83), 4Ob319/84 (4Ob320/84)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.09.1983
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Norm

EO §394
EO §400

Rechtssatz

Selbst wenn man davon ausgeht, daß bei einer entsprechenden Änderung der für die Bemessung der Sicherheit maßgebend gewesenen Umstände auch eine nachträgliche Herabsetzung der Kaution in Betracht kommen kann, müßte aber eine solche Änderung der Verhältnisse - soweit sie nicht als gerichtsbekannt iSd § 269 ZPO anzusehen ist - von der gefährdeten Partei behauptet und bescheinigt werden. Die gegenteilige Auffassung entbehrt einer gesetzlichen Grundlage.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 372/83
    Entscheidungstext OGH 06.09.1983 4 Ob 372/83
    SZ 56/127 = ÖBl 1984,52 (Schönherr) = EvBl 1983/175 S 665
  • 4 Ob 319/84
    Entscheidungstext OGH 20.03.1984 4 Ob 319/84
    JBl 1985,303

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0005750

Dokumentnummer

JJR_19830906_OGH0002_0040OB00372_8300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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