RS OGH 1983/9/6 10Os145/83

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Veröffentlicht am 06.09.1983
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Norm

StGB §19
StGB §34 Z10

Rechtssatz

Nach dem Tagessatz-System verhängte Geldstrafen können grundsätzlich nie zu einer als mildernd zu berücksichtigenden unverschuldeten Notlage des Verurteilten führen, weil sie nach den dessen persönlichen Verhältnissen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bemessen und im Fall einer nachträglichen nicht von ihm selbst vorsätzlichen herbeigeführten und nicht bloß unerheblichen Verschlechterung der maßgebenden Umstände neu zu bemessen sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0089963

Dokumentnummer

JJR_19830906_OGH0002_0100OS00145_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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