Norm
BArbUG §8Rechtssatz
Beim Urlaubsentgelt (Urlaubsgeld zuzüglich Urlaubszuschuß) im Sinne des § 8 BArbUG, handelt es sich auch um einen in Wahrheit vom Arbeitgeber entrichteten Teil des Arbeitsentgelts, wenngleich dieser Teil erst nach einem Umweg über die Urlaubsantritt vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer ausbezahlt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0052360Dokumentnummer
JJR_19830906_OGH0002_0040OB00158_8200000_003