RS OGH 1983/9/6 4Ob357/83, 4Ob349/84, 4Ob388/84, 4Ob407/84 (4Ob408/84), 4Ob312/85, 4Ob301/85, 4Ob330

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.09.1983
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Norm

GewO 1973 §54
GewO 1994 §126
GewO 1973 §208 Abs1

Rechtssatz

Auch eine vorbereitende und vermittelnde Tätigkeit, wie sie das Erteilen individueller Reiseauskünfte und die Entgegennahm von Anmeldungen für bestimmte Reisen ist, fällt unter den Begriff des "Veranstaltens (einschließlich des Vermittelns) von Gesellschaftsfahrten" im Sinne des § 208 Abs 1 GewO; sie kann aber auch als "Sammeln und Entgegennehmen von Bestellungen auf Dienstleistungen" (Reisebuchungen) im Sinne des § 54 Abs 1 GewO angesehen werden. - "Reisen in der Bank"

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 357/83
    Entscheidungstext OGH 06.09.1983 4 Ob 357/83
    Veröff: ÖBl 1983,165
  • 4 Ob 349/84
    Entscheidungstext OGH 10.07.1984 4 Ob 349/84
    Ähnlich
  • 4 Ob 388/84
    Entscheidungstext OGH 27.11.1984 4 Ob 388/84
    Beisatz: Es kommt nicht darauf an, daß alle organisatorischen Maßnahmen ergriffen werden, die für die Durchführung einer Fahrt notwendig sind. Es genügt vielmehr die maßgebliche Mitwirkung an der Durchführung einer solchen Veranstaltung durch einzelne organisatorische Maßnahmen. Eine abweichende Ansicht ist, da der OGH in diesem Sinn bereits mehrfach entschieden hat, durch das Gesetz nicht soweit gedeckt, daß sie mit gutem Grund vertreten werden können und eine subjektiv vorwerfbare Mißachtung einer Rechtsvorschrift daher nicht vorläge. "Autobus - Ausflugsfahrt" (T1)
  • 4 Ob 407/84
    Entscheidungstext OGH 15.01.1985 4 Ob 407/84
    Beis wie T1; Beisatz: Hier: Unter anderem Einstellung von Verwaltungsstrafverfahren. (T2)
  • 4 Ob 301/85
    Entscheidungstext OGH 05.02.1985 4 Ob 301/85
    Beis wie T1 nur: Es kommt nicht darauf an, daß alle organisatorischen Maßnahmen ergriffen werden, die für die Durchführung einer Fahrt notwendig sind. Es genügt vielmehr die maßgebliche Mitwirkung an der Durchführung einer solchen Veranstaltung durch einzelne organisatorische Maßnahmen. (T3)
  • 4 Ob 312/85
    Entscheidungstext OGH 05.02.1985 4 Ob 312/85
  • 4 Ob 330/86
    Entscheidungstext OGH 15.03.1988 4 Ob 330/86
    Beis wie T1 nur: Eine abweichende Ansicht ist, da der OGH in diesem Sinn bereits mehrfach entschieden hat, durch das Gesetz nicht soweit gedeckt, daß sie mit gutem Grund vertreten werden können und eine subjektiv vorwerfbare Mißachtung einer Rechtsvorschrift daher nicht vorläge. "Autobus - Ausflugsfahrt" (T4)
  • 4 Ob 97/89
    Entscheidungstext OGH 12.09.1989 4 Ob 97/89
    Auch; Beis wie T3; Veröff: WBl 1990,81 = ÖBl 1990,16
  • 4 Ob 147/89
    Entscheidungstext OGH 05.12.1989 4 Ob 147/89
  • 4 Ob 87/94
    Entscheidungstext OGH 12.07.1994 4 Ob 87/94
    Beis wie T1
  • 4 Ob 79/07g
    Entscheidungstext OGH 22.05.2007 4 Ob 79/07g
    Auch; Beisatz: Schon das Entgegennehmen und Weiterleiten von Reiseanmeldungen ist als Vermitteln einer Reise iS der gewerberechtlichen Vorschriften anzusehen, eine individuelle Beratung ist nicht notwendige Bedingung für das Vorliegen einer Vermittlungstätigkeit. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0061448

Dokumentnummer

JJR_19830906_OGH0002_0040OB00357_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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