Norm
EO §42 ARechtssatz
Eine Aktion, die auch bei vollständigem Erfolg nicht unmittelbar zur Exekutionseinstellung führen kann, stellt nach stets einheitlicher Rechtsprechung keinesfalls einen Aufschiebungsgrund im Sinne des § 42 EO dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0001420Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.10.2015