Norm
KO §19Rechtssatz
Die Bestimmungen über die Aufrechnung im Konkursverfahren sind zwingend, sodass Vereinbarungen unwirksam sind, durch welche der künftige Gemeinschuldner zugunsten einzelner Gläubiger die konkursmäßige Aufrechenbarkeit auch für solche Fälle zu sichern sucht, in welchen die Gegenseitigkeit verspätet eintritt. Deshalb ist die Bewilligung der Aufrechnung durch den Gemeinschuldner entgegen dem materiellen Konkursrecht unwirksam.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0064236Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.05.2015