Norm
ABGB §1325 D8Rechtssatz
Der Verletzte ist im Rahmen seiner Rettungspflicht verbunden, sich einer ihm zumutbaren und zweckmäßigen beruflichen Umschulung zu unterziehen, deren Kosten ihm allerdings vom Schädiger zu ersetzen sind. Es bildet somit der auf Ersatz der Kosten beruflicher Umschulung gerichtete Ersatzanspruch des Verletzten gegen den Schädiger den sachlich kongruenten Deckungsfonds für die Refundierung der Auswendungen des Sozialversicherungsträgers aus dem Titel der Gewährung beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0030978Zuletzt aktualisiert am
16.07.2009