Norm
AußStrG §229Rechtssatz
Auch bei Einigkeit beider Ehegatten über die Zuweisung einer nach § 88 EheG qualifizierten Ehewohnung an den betriebsfremden Eheteil (selbst bei gerichtlich protokolliertem Einvernehmen hierüber) ist über die Rechtfertigung einer ablehnenden Haltung des wohnungsvergebenden Dritten im außerstreitigen Aufteilungsverfahren nach den §§ 229 ff AußStrG zu entscheiden; beide Ehegatten sind notwendige Verfahrensbeteiligte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0008479Dokumentnummer
JJR_19830908_OGH0002_0060OB00725_8300000_002