RS OGH 1983/9/8 6Ob725/83, 6Ob585/85, 1Ob630/85, 1Ob584/91, 2Ob509/94

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Veröffentlicht am 08.09.1983
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Norm

AußStrG §229
EheG §88

Rechtssatz

Auch bei Einigkeit beider Ehegatten über die Zuweisung einer nach § 88 EheG qualifizierten Ehewohnung an den betriebsfremden Eheteil (selbst bei gerichtlich protokolliertem Einvernehmen hierüber) ist über die Rechtfertigung einer ablehnenden Haltung des wohnungsvergebenden Dritten im außerstreitigen Aufteilungsverfahren nach den §§ 229 ff AußStrG zu entscheiden; beide Ehegatten sind notwendige Verfahrensbeteiligte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0008479

Dokumentnummer

JJR_19830908_OGH0002_0060OB00725_8300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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