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10 VerfassungsrechtNorm
AsylG 1997 §29 Abs1Leitsatz
Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags; Fehlen eines Hinweises auf die Möglichkeit eines Verfahrenshilfeantrags bei den Höchstgerichten in der Rechtsmittelbelehrung eines Asylbescheides kein tauglicher Wiedereinsetzungsgrund; Abweisung des unter einem eingebrachten Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos aufgrund Versäumung der Beschwerdefrist bereits im Zeitpunkt der Postaufgabe des vorliegenden Antrags; keine Unterbrechung der sechswöchigen FristSpruch
I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.
II. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. Mit dem am 9. März 2000 zur Post gegebenen Schriftsatz beantragt der Einschreiter die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Verfahrenshilfeantrages zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Art144 B-VG gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20. Dezember 1999, Zl. 205.998/0-VIII/22/98, betreffend die Abweisung seines Asylantrages. Mit demselben Schriftsatz wird der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe gestellt.
II. Den Wiedereinsetzungsantrag begründet der Antragsteller damit, daß der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates nur den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung in seiner Sprache enthalte, nicht aber eine Belehrung darüber, daß ein Verfahrenshilfeantrag sowohl an den Verfassungsgerichtshof als auch an den Verwaltungsgerichtshof gerichtet werden muß, um einen solchen Rechtsbehelf an beide Gerichtshöfe erheben zu können. Der Einschreiter habe demnach nur einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe an den Verwaltungsgerichtshof gestellt, welche ihm mit Beschluß vom 3. Feber 2000, Zl. VH 2000/20/0017-2, zugestellt am 28. Feber 2000, bewilligt wurde.
III. Der Verfassungsgerichtshof hat über den - rechzeitig erhobenen - Wiedereinsetzungsantrag erwogen:
1. Gemäß §33 VerfGG kann in den Fällen des Art144 B-VG wegen Versäumung einer Frist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattfinden. Da das VerfGG im §33 die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht selbst regelt, sind nach §35 dieses Gesetzes die entsprechenden Bestimmungen der Zivilprozeßordnung sinngemäß anzuwenden. Nach §146 Abs1 ZPO ist einer Partei, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozeßhandlung verhindert wurde und die dadurch verursachte Versäumung für die Partei den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozeßhandlung zur Folge hatte. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Unter einem "minderen Grad des Versehens" ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes leichte Fahrlässigkeit zu verstehen, die dann vorliegt, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (s. etwa VfSlg. 10489/1985, 10880/1986).
2. Der vom Einschreiter im Ergebnis geltend gemachte Rechtsirrtum über die Möglichkeit, beim Verfassungsgerichtshof den Verfahrenshilfeantrag zur Erhebung einer Beschwerde zur Bekämpfung des letztinstanzlichen Asylbescheides einzubringen, ist aber nicht als solcher Fehler einzustufen. Gemäß §29 Abs1 AsylG 1997 haben (nach diesem Gesetz erlassene) Bescheide den Spruch, die Rechtsmittelbelehrung und den Hinweis nach §61a AVG in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten. Das Gesetz gebietet jedoch keinen Hinweis auf die Möglichkeit, einen Verfahrenshilfeantrag bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts zu stellen. Es bildet die Unterlassung eines solchen Hinweises keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund, da es dem Antragsteller - wie die Einbringung des erwähnten Antrags beim Verwaltungsgerichtshof erweist - freistand, sich über die Rechtslage umfassend aufklären zu lassen.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher abzuweisen.
IV. Der unter einem eingebrachte Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe war wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung abzuweisen, da die sechswöchige Beschwerdefrist des §82 Abs1 VerfGG zum Zeitpunkt der Postaufgabe des vorliegenden Antrags schon verstrichen war und eine Unterbrechung dieser Frist nicht eintrat (§464 Abs3 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG); eine künftige Beschwerde erwiese sich daher als verspätet.
V. Diese Beschlüsse konnten gemäß §33 VerfGG sowie §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.
Schlagworte
Asylrecht, Bescheid Rechtsmittelbelehrung, VfGH / Fristen, Beschwerdefrist, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / WiedereinsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B527.2000Dokumentnummer
JFT_09999387_00B00527_00