RS OGH 1983/9/8 8Ob515/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.1983
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Norm

ABGB §1295 Ia3b
ABGB §1295 Ic
StGB §159 Abs1 Z2
ZPO §41 B1

Rechtssatz

Die Kosten der Prozeßführung und erfolglosen Exekutionsführung eines Gläubigers gegen eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind nicht vorprozeßuale Kosten im Prozeß gegen den gemäß § 159 Abs 1 Z 2 StGB, § 1311 ABGB den Gläubiger haftenden Geschäftsführer. Sie können vielmehr, da es sich bei einem derartigen Kostenaufwand um eine durchaus adäquate Folge der schadenverursachenden rechtswidrigen und schuldhaften Handlungsweise des Geschäftsführers handelt, als Schadenersatzanspruch gegen ihn geltend gemacht werden.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 515/83
    Entscheidungstext OGH 08.09.1983 8 Ob 515/83

Schlagworte

GesmbH GmbH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0022601

Dokumentnummer

JJR_19830908_OGH0002_0080OB00515_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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