Norm
ABGB §1295 Ia3bRechtssatz
Die Kosten der Prozeßführung und erfolglosen Exekutionsführung eines Gläubigers gegen eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind nicht vorprozeßuale Kosten im Prozeß gegen den gemäß § 159 Abs 1 Z 2 StGB, § 1311 ABGB den Gläubiger haftenden Geschäftsführer. Sie können vielmehr, da es sich bei einem derartigen Kostenaufwand um eine durchaus adäquate Folge der schadenverursachenden rechtswidrigen und schuldhaften Handlungsweise des Geschäftsführers handelt, als Schadenersatzanspruch gegen ihn geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
GesmbH GmbHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0022601Dokumentnummer
JJR_19830908_OGH0002_0080OB00515_8300000_001