Norm
ABGB §358 IIIRechtssatz
Treten im Falle einer mehrseitigen Treuhand die Bedingungen für die Ausfolgung des treuhändig verwalteten Geldbetrages an die Darlehensnehmer (Treugeber) nicht ein, ist der Treuhänder selbst ohne weitere Aufforderung zur Rücküberweisung des Betrages an den Darlehensgeber (der gleichfalls Treugeber ist) verpflichtet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0010421Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.04.2015