Norm
AußStrG §73 Abs1Rechtssatz
Wurde ein Nachlaß, zu dem der Verschollene als Erbe berufen gewesen wäre, gemäß § 73 Abs 1 AußStrG durch Überlassung an einen Gläubiger an Zahlungsstatt abgetan, so kann nicht gesagt werden, der Verschollene besitze etwa durch Einantwortung im Inland befindliches Vermögen, weshalb diesbezüglich kein inländischer Anknüpfungspunkt gegeben ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0007689Dokumentnummer
JJR_19830908_OGH0002_0070ND00504_8300000_001