RS OGH 1983/9/8 7Nd504/83

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Veröffentlicht am 08.09.1983
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Norm

AußStrG §73 Abs1
TEG §12 Abs2

Rechtssatz

Wurde ein Nachlaß, zu dem der Verschollene als Erbe berufen gewesen wäre, gemäß § 73 Abs 1 AußStrG durch Überlassung an einen Gläubiger an Zahlungsstatt abgetan, so kann nicht gesagt werden, der Verschollene besitze etwa durch Einantwortung im Inland befindliches Vermögen, weshalb diesbezüglich kein inländischer Anknüpfungspunkt gegeben ist.

Entscheidungstexte

  • 7 Nd 504/83
    Entscheidungstext OGH 08.09.1983 7 Nd 504/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0007689

Dokumentnummer

JJR_19830908_OGH0002_0070ND00504_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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