Norm
EVHGB Art7 Nr15Rechtssatz
Der Abfindungsanspruch des Gemeinschuldners entsteht erst im Zeitpunkt des Ausscheidens des Gemeinschuldners, also mit rechtskräftiger Konkurseröffnung. Deshalb kann der Gesellschafter den Anspruch vor Feststellung der Abfindung auch nicht zur Aufrechnung verwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0061727Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.09.2015