RS OGH 1983/9/8 6Ob664/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.1983
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Norm

ZPO §226 IIIA
ZPO §226 IIIB

Rechtssatz

Es liegt eine Tatsachenbehauptung vor, wenn der Kläger sich zur Darstellung des Klagesachverhaltes eines auch im täglichen Sprachgebrauch verwendeten Rechtsbegriffes bedient, mit dem auch im Alltag ein bestimmter tatsächlicher Vorgang umschrieben wird (hier:

er habe der Beklagten bestimmte "Darlehensbeträge bar ausbezahlt" und er forderte deren "Rückzahlung").

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 664/83
    Entscheidungstext OGH 08.09.1983 6 Ob 664/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0037930

Dokumentnummer

JJR_19830908_OGH0002_0060OB00664_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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