Norm
StGB §127 Abs2 Z2 D2Rechtssatz
"Beförderte Sachen" sind nur solche, die deshalb in das Transportmittel verfrachtet worden sind, um damit von einem Ort zum anderen verbracht zu werden, und deren Gewahrsam (zu diesem Zweck) vom Aufgeber an das Verkehrsunternehmen übergegangen ist. Teile (Zubehör) eines Transportmittels (hier: "Nothammer") fallen hingegen nicht unter diese Gesetzesstelle.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0093687Dokumentnummer
JJR_19830909_OGH0002_0110OS00131_8300000_001