RS OGH 1983/9/9 11Os131/83

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Veröffentlicht am 09.09.1983
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Norm

StGB §127 Abs2 Z2 D2

Rechtssatz

"Beförderte Sachen" sind nur solche, die deshalb in das Transportmittel verfrachtet worden sind, um damit von einem Ort zum anderen verbracht zu werden, und deren Gewahrsam (zu diesem Zweck) vom Aufgeber an das Verkehrsunternehmen übergegangen ist. Teile (Zubehör) eines Transportmittels (hier: "Nothammer") fallen hingegen nicht unter diese Gesetzesstelle.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0093687

Dokumentnummer

JJR_19830909_OGH0002_0110OS00131_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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