Norm
StPO §270Rechtssatz
Die Nichtwahrnehmung der Verletzung einer an die erste Instanz adressierten Verfahrensvorschrift - hier der Bestimmungen des § 270 Abs 1 und Abs 2 Z 4 (in Verbindung mit § 260 Abs 1 Z 3) StPO - durch das Rechtsmittelgericht vermag, anders als ein Verstoß gegen eine Bestimmung des materiellen Rechts, eine Verletzung ebendieser (prozessualen) Bestimmung (auch) durch das Rechtsmittelgericht nicht zu bewirken; im Nichtaufgreifen eines derartigen Fehlers könnte bloß ein Verstoß gegen (andere) Verfahrensvorschriften gelegen sein, nach denen das Rechtsmittelgericht zu einem derartigem Vorgehen verpflichtet gewesen wäre. Der OGH hat aber (dessenungeachtet) im Hinblick auf die fehlerhafte Ausfertigung des Ersturteils gemäß § 292 letzter Satz StPO das Berufungsurteil behoben und dem Erstgericht die Angleichung der schriftlichen Ausfertigung an das mündlich verkündete (Ersturteil) Urteil (durch Aufnahme des Ausspruchs über die Gewährung bedingter Strafnachsicht) aufgetragen (wie SSt 30/24).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0098503Dokumentnummer
JJR_19830913_OGH0002_0100OS00126_8300000_001