Norm
StPO §68 Abs2Rechtssatz
Amtshandlungen des Vorsitzenden im Zwischenverfahren (hier: Vernehmungen des Angeklagten) vermögen den im § 68 Abs 2 StPO vorgesehenen Ausschließungsgrund und damit den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 1 StPO nicht zu begründen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0097362Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.01.2016